Sonderbetreuungszeit für die Kinderbetreuung

Sonderbetreuungszeit für die Kinderbetreuung

Das Cornonavirus hat nach wie vor auch Auswirkungen im Arbeitsrecht und berührt Themen wie Arbeitsfreistellung, Entgeltfortzahlung und Urlaub.

 

AK und ÖGB haben durchgesetzt, dass Eltern Sonderbetreuungszeit bekommen, wenn Folgendes passiert:

  • Kindergarten oder Schule werden geschlossen und bieten keine Betreuung an.
  • Oder: Das eigene Kind muss in Quarantäne.

Das heißt, Sie bekommen frei und müssen den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht um Erlaubnis bitten.  Sie haben einen Rechtsanspruch darauf!

Zusätzlich ist es weiterhin möglich, eine Sonderbetreuungszeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, selbst dann, wenn geschlossene Schulen oder Kindergärten eine Notbetreuung anbieten. Als Anreiz für den Arbeitgeber, wenn dieser Maßnahme zuzugestimmt wird, bekommt der Arbeitgeber einen Kostenersatz von 100% aus Bundesmitteln.

 

Anspruch auf Sonderbetreuungszeit für die Kinderbetreuung haben Sie wenn:

 

  • die Schule oder der Kindergarten Ihres Kindes gänzlich oder teilweise geschlossen werden und dort eine Notbetreuung nicht angeboten wird,
  • eine Klasse oder Kindergartengruppe coronabedingt nach Hause geschickt wird, oder;
  • Ihr Kind in Quarantäne muss, weil es sich selbst infiziert hat oder als Kontaktperson festgestellt wird,

und Sie Ihr bis zu 14 Jahre altes Kind deshalb zu Hause betreuen müssen, können Sie eine „Sonderbetreuungszeit“ von bis zu vier Wochen (auch in Teilen – ganztägig/halbtägig) in Anspruch nehmen. Das gilt pro Elternteil, selbst dann, wenn ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind nicht vorliegt.

Sie bleiben mit Ihrem Kind zu Hause und bekommen während dieser Zeit das volle Gehalt/den vollen Lohn vom Arbeitgeber bezahlt. Darauf besteht ein Rechtsanspruch – Ihr Arbeitgeber muss daher zwar (unverzüglich!) informiert werden, kann die Sonderbetreuungszeit aber nicht ablehnen.

Wichtig dabei ist, dass die Betreuung zu Hause tatsächlich notwendig ist:

Solange eine andere Person die Betreuung übernehmen kann (z.B. ein nicht berufstätiger zweiter Elternteil) oder eine Notbetreuung an Schule oder Kindergarten angeboten werden, greift der Rechtsanspruch leider nicht.

In diesen Fällen kann die Sonderbetreuungszeit aber trotzdem in Anspruch genommen werden. Da der Rechtsanspruch nicht greift, muss dafür der Arbeitgeber um Zustimmung ersucht werden.

Als Anreiz dafür, erhält der Arbeitgeber 100% des an Sie während der Sonderbetreuungszeit fortgezahlten Lohnes/Gehalts aus Bundesmitteln ersetzt.

Sonderbetreuungszeit für pflegebedürftige Angehörige

Zusätzlich ist die Inanspruchnahme einer Sonderbetreuungszeit von bis zu vier Wochen möglich, wenn Sie Angehörige oder Angehöriger einer pflegebedürftigen Person sind, deren Pflege und Betreuung aber in Folge eines Ausfalls der bisherigen Betreuungskraft (die die Voraussetzungen des Hausbetreuungsgesetzes erfüllt) nicht mehr sichergestellt werden kann.

Sonderbetreuungszeit für Menschen mit Behinderung

Der Rechtsanspruch auf eine bis zu vierwöchige Sonderbetreuungszeit gilt auch im Fall von Menschen mit Behinderungen unabhängig von deren Alter, die entweder auf Grund freiwilliger Maßnahmen zu Hause betreut werden oder die üblicherweise in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen betreut oder unterrichtet werden und diese Einrichtungen nun eingeschränkt oder geschlossen werden.

Die Inanspruchnahme einer Sonderbetreuungszeit ist überdies möglich, wenn Menschen mit Behinderungen üblicherweise die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen und diese in Folge von COVID-19 nun nicht mehr sichergestellt ist.

Die Sonderbetreuungszeit kann in diesem Fall von nahen Angehörigen der zu betreuenden Person in Anspruch genommen werden. Ein gemeinsamer Haushalt wird nicht vorausgesetzt.

Kostenersatz für den Arbeitgeber

Der Vorteil der bis zu vierwöchigen Sonderbetreuungszeit liegt in einer finan­ziellen Förderung durch den Staat: Ihr Arbeit­geber erhält für die Dauer Ihrer Frei­stellung das vom Bund ersetzt, was er Ihnen in dieser Zeit an Entgeltfortzahlung (100%) bezahlt.

Das gilt unabhängig davon, ob Sie die Sonderbetreuungszeit auf Grund des Rechtsanspruchs oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber in Anspruch nehmen.

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admin

    1 Kommentar bisher

    Unbekannte Veröffentlicht am8:08 pm - April 14, 2021

    Super Beitrag!

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