Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat ein für Arbeitnehmer:innen nachteiliges Urteil gefällt, das die Gewerkschaft und die Arbeiterkammer und natürlich auch wir Betriebsräte für sehr bedenklich halten:
Wer während eines vereinbarten Zeitausgleichs krank wird, verbraucht trotz Erkrankung den vereinbarten Zeitausgleich. (Also die eingearbeiteten Stunden sind weg ☹)
Die Krankheitstage im Zeitausgleich gelten nicht als Krankenstand.
Wer Überstunden gemacht bzw. Stunden eingearbeitet hat, und diese Stunden sich nicht auszahlen lässt, sondern in Zeitausgleich geht und krank wird, schaut damit also doppelt durch die Finger:
Die Mehr- bzw. Überstunden wurden zwar geleistet, sie werden aber weder ausbezahlt, noch können sie wirklich als Ausgleich konsumiert werden, da das ja durch eine Krankheit verhindert wird.
Dabei hat der OGH zuerst bestätigt, dass ein Zeitausgleich zu keiner Verschlechterung der Position der Arbeitnehmer:innen führen darf.
Doch mit diesem Urteil verschlechtert der OGH (Oberster Gerichtshof) den Zeitausgleich im Verhältnis zur Auszahlung immer mehr.
Begründet wird diese Entscheidung damit, dass ein Krankheitsfall während des Zeitausgleich keiner Arbeitsunfähigkeit im Rechtssinne gleichkommt, da während des Zeitausgleichs keine Arbeitspflicht besteht. Arbeitsverhinderung aufgrund von Krankheit kann somit während eines Zeitausgleichs nicht eintreten, da Zeitausgleich bereits eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht darstellt und sich ein Krankheitsfall in diesem Fall nicht auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.
(Oberster Gerichtshof – OGH 29.05.2013, 9 ObA 11/13b)
Rücktritt von der Zeitausgleichsvereinbarung
Mit der für die Praxis bedeutsamen Frage, ob die Erkrankung des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund darstellt, der ihn zum Rücktritt von der Zeitausgleichsvereinbarung berechtigen würde, hat sich der Oberste Gerichtshof auch in dieser Entscheidung nicht beschäftigt, da der Arbeitnehmer hier keinen Rücktritt erklärt hatte.
Deswegen empfehlen auch die Betriebsräte am Standort Mödling den schnellstmöglichen Rücktritt von der Zeitausgleichsvereinbarung (ZA) im Krankheitsfall.
Wir die Betriebsräte würde auch empfehlen schriftlich und wenn möglich auch über KB – Time (Nicht jede/r Mitarbeiter: in hat im Krankenstand einen KB – Time Zugang) zumindest aber telefonisch vom ZA zurückzutreten.
ABER ACHTUNG: Der Zeitausgleich (ZA) bleibt bestehen bis der oder die zuständige Führungskraft den Rücktritt vom ZA akzeptiert hat bzw. bestätigt. Akzeptiert die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte den Rücktritt vom ZA nicht, bleibt der Zeitausgleich voll aufrecht! Und die Stunden verfallen trotz Krankenstand!
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