Österreichische Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens fünf Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr. Aber wann darf dieser Urlaub konsumiert werden? Muss man zu einem bestimmten Zeitpunkt auf Urlaub gehen? Diese und ähnliche Fragen können zu Konflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und manchmal auch unter Kollegen führen.
Urlaubsvereinbarung
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Urlaubsdauer sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer konkret zu vereinbaren. Beim Planung des Urlaubsverbrauches ist Einvernehmen unerlässlich. Dabei sollte sowohl auf die Erfordernisse des Unternehmens als auch die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers Rücksicht genommen werden. Der Arbeitgeber darf nicht einseitig anordnen, den Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt zu konsumieren. Dies gilt auch nach einer Kündigung, und zwar unabhängig von der Dauer der Kündigungsfrist und dem Ausmaß des Resturlaubs. Umgekehrt berechtigt ein eigenmächtiger Urlaubsantritt den Arbeitgeber zur Entlassung.
Das Schweigen des Arbeitgebers auf einen vom Arbeitnehmer geäußerten Urlaubswunsch, kann unter Umständen als Zustimmung zum Urlaubsantritt gewertet werden. Umgekehrt aber genau so.
Kann ich auf Urlaub gehen, wann ich will?
Nein. Urlaub muss immer zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden. Wenn ein Urlaub aber einmal bewilligt wurde, kann er Ihnen nicht mehr gestrichen werden – außer die Firma hat ganz wichtige wirtschaftliche Gründe, z.B. einen Betriebsnotstand. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die bereits getätigten Kosten übernehmen (z.B. Stornogebühren).
Kann mich der Arbeitgeber in den Urlaub schicken?
Nein. Urlaub muss immer zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden. Das heißt, Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht zwangsweise in den Urlaub schicken.
Urlaub verplanen oder ins neue Jahr mitnehmen?
Grundsätzlich soll man seinen gesamten Urlaub im laufenden Urlaubsjahr nehmen – das bestimmt § 4 Absatz 1 des Urlaubsgesetzes. Wenn jedoch betriebliche oder persönliche Gründe das rechtfertigen, können Sie Urlaubstage gegebenenfalls nach Absprache mit dem Arbeitgeber mit ins nächste Jahr nehmen.
Sie wollen mehr über Urlaubsrecht erfahren, lesen Sie hier: URLAUBSRECHT
Alle Angaben auf dieser Website dienen nur der Erstinformation und können keine rechtliche oder sonstige Beratung ersetzen. Falls Sie Fragen haben zur Ihren konkreten Fall, bitte wenden Sie sich an ihre Betriebsräte.
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