Die 6. Urlaubswoche (Allgemeine Information)

Die 6. Urlaubswoche (Allgemeine Information)

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

als Betriebsrat möchten wir Ihnen weitere Details zum Erreichen der 6. Urlaubswoche gemäß den österreichischen Arbeitsgesetzen erläutern.

Weil in letzter Zeit vermehrt anfragen zum Thema 6. Urlaubswoche bei uns eingetroffen sind.

Grundsätzlich gilt, dass nach 25 anrechenbaren Dienstjahren der Urlaubsanspruch nicht mehr 5, sondern 6 Wochen pro Arbeitsjahr beträgt.

Diese 25 Dienstjahre müssen nicht zwingend durchgehend bei demselben Arbeitgeber verbracht werden, jedoch gibt es gewisse Anforderungen und Beschränkungen bezüglich der Anrechnung von Vordienstzeiten.

Die Wartezeit von 25 Dienstjahren kann unter bestimmten Bedingungen durch verschiedene Zeiten und Tätigkeiten bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber und vorangegangenen Arbeitgebern erreicht werden.

Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes werden Dienstjahre des laufenden Arbeitsverhältnisses und alle unmittelbar vorangegangenen Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber (einschließlich Lehrverhältnissen) berücksichtigt, sofern diese Unterbrechungen nicht länger als 3 Monaten gedauert haben. Diese Zusammenrechnung entfällt, wenn der/die Arbeitnehmer: in das Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus eigenem Verschulden entlassen wurde oder ohne wichtigen Grund vorzeitig aus dem Unternehmen austritt. (INFO: Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern werden maximal mit 5 Jahren angerechnet.)

Ebenso werden Elternkarenzzeiten beim selben Arbeitgeber für die 6. Urlaubswoche mit eingerechnet.

Für Geburten ab 1. August 2019 werden Zeiten der Elternkarenz vollständig für Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit beim selben Arbeitgeber richten (z. B. Anspruch auf die 6. Urlaubswoche), berücksichtigt.

Dies gilt für jedes Kind. Die Karenzzeit wird abzüglich der gesetzlichen Mutterschutzfrist (8-12 Wochen nach der Geburt) angerechnet. In den meisten Fällen können daher maximal 22 Monate angerechnet werden.

Für das Urlaubsausmaß sind außerdem anzurechnen:

  1. Dienst- / Lehrzeiten aus einem im Inland bzw. im EU- und EWR-Raum zugebrachten Arbeitsverhältnis sowie Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese mindestens 6 Monate gedauert haben, bis insgesamt höchstens 5 Jahre.
  1. Schulzeiten einer höheren oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, bis höchstens 4 Jahre. (ACHTUNG: Es sind nur Schulzeiten nach Beendigung der Pflichtschule anzurechnen.)
  1. Mit Erfolg abgeschlossene Hochschulstudienzeiten im Ausmaß der gewöhnlichen Dauer, jedoch höchstens 5 Jahre.

Es ist wichtig zu beachten, dass Vordienstzeiten und Schulzeiten, die zeitlich zusammenfallen, nur einmal berücksichtigt werden. Insgesamt können für das Urlaubsausmaß maximal 7 Jahre angerechnet werden. Abgeschlossene Hochschulstudienzeiten werden zusätzlich berücksichtigt. Insgesamt können daher, wenn Vordienstzeiten, Schulzeiten und Studium zusammengerechnet werden, maximal 12 Jahre zusätzlich zum laufenden Arbeitsverhältnis anrechenbar sein.

Für Arbeitnehmer:innen ohne Studium können maximal 7 Jahre angerechnet werden.

Hier ein Beispiel:

Die Einführung der 6. Urlaubswoche ist eine langjährige Forderung der Betriebsräte und der Gewerkschaft, da der erhöhte Arbeitsdruck, Stress und längere Arbeitszeiten durch die Einführung der 11. und 12. Arbeitsstunde eine längere Erholungszeit erforderlich machen. Die 6. Urlaubswoche würde somit wesentlich zur Entlastung der Arbeitnehmer:innen beitragen.

Ursprünglich war der Gedanke, dass alle Arbeitnehmer:innen die 6. Urlaubswoche erreichen sollen. Jedoch hat sich die Arbeitswelt verändert, und nur wenige Menschen bleiben heutzutage 25 Jahre beim selben Arbeitgeber.

Viele Arbeitnehmer:innen wechseln häufiger und nach wenigen Jahren den Job, wodurch die 6. Urlaubswoche für die meisten unerreichbar wird.

Sollten Sie exakt wissen wollen, wie viel Vordienst-, Schul- und Studienzeiten für ein erhöhtes Urlaubsausmaß angerechnet werden, empfehlen wir Ihnen, sich an den Betriebsrat, die Gewerkschaft oder die Arbeiterkammer zu wenden.

Hier auch ein nützlicher LINK der Arbeiterkammer Oberösterreich (ein 6. Urlaubswoche Rechner)

6. Urlaubswoche Rechner der Arbeiterkammern *

Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehen wir Ihnen als Betriebsrat gerne zur Verfügung

*Die gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen sind sehr kompliziert! Das von diesem Rechner dargestellte Ergebnis stellt aus diesem Grund nur eine unverbindliche Orientierung dar und kann eine arbeitsrechtliche Beratung nicht ersetzen. Eine exakte Berechnung des Stichtags für die 6. Urlaubswoche kann immer nur im Einzelfall erfolgen.

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Jürgen Swetlik

Betriebsratsvorsitzender Gemeinsamer Betriebsrat Dr. techn. Josef Zelisko GmbH Mödling

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